§ 1    Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative “Erhaltet den Nauberg e.V.”
und hat den Sitz in 57627 Hachenburg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur einzutragen.

 

§ 2    Aufgaben und Ziele

Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Durchführung und Förderung aller Maßnahmen, die die Schädigung des natürlichen Lebensraumes des Menschen verhindern können.
Er setzt sich vorrangig ein für eine kritische, öffentliche, umfassende sowie verantwortungsbewusste Information und Diskussion über Vor- und Nachteile, Bedarf, Alternativen und Risiken von Entwicklungs- und Erschließungsmaßnahmen im ländlichen Raum Nauberg.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch

verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

 

§ 3    Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:

Einzelpersonen, Vereine, Firmen, Parteien und Verbände. Der Eintritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist jederzeit möglich, er ist schriftlich zu erklären.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit.

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.

 

§ 4    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge

Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weder ein Mitglied noch eine sonstige Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 7    Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben Personen, die aus ihrer Reihe einen Sprecher, Kassierer, Schriftführer sowie deren Stellvertreter wählen.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, wird diese Position vom Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzt.

 

§ 8    Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres durch den Vorstand einzuberufen.

Die jährliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands, über Beiträge sowie über Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen.

Die Mitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche öffentlich durch den Vorstand einzuladen, schriftlich per Rundbrief sowie in amtlichen Mitteilungsblättern der VG´s und in der Westerwälder Zeitung.

 

§ 9    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied oder ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung keine andere Mehrheit vorschreiben. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Dies gilt auch für die Wahl der Vorstandsmitglieder, es sei denn, ein Mitglied beantragt die geheime Wahl. In gleicher Weise sind auch zwei Kassenprüfer jeweils durch die Jahreshauptversammlung zu wählen.

 

§ 10    Niederschrift

Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die
  1. vom Vorsitzenden der Mitgliedsversammlung oder einem Vorstandsmitglied
  2. vom Schriftführer oder einem von der Versammlung
gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11    Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung mitzuteilen.

 

§ 12    Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einzuberufen, außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Erforderlich ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Für diese         Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat erforderlich.  Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, einer Einrichtung zu, die selbstlos tätig ist und unmittelbar gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke erfüllt.

57627 Hachenburg, 24. April 2001

Die Gründungsmitglieder:

Klaus Wilhelm
Manfred Stock
Dieter Grahn
Anja Giehl
Josef Schmidt
Steffen Ernst
Juliane Vetter

 

1. Nachtrag zur S A T Z U N G

der Bürgerinitiative "ERHALTET DEN NAUBERG e.V."
Vereinsregister Montabaur VR Nr. 2616

Ergänzung zum

§ 7    Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben Personen, die aus ihrer Reihe einen Sprecher, Kassierer, Schriftführer sowie deren Stellvertreter wählen.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von je zwei Vorstands- mitgliedern vertreten.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, wird diese Position vom Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzt.

zusätzlich wird aufgenommen:

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Sprecher und ein stellvertretender Sprecher.



§ 9    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied oder ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung keine andere Mehrheit vorschreiben.
Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Dies gilt auch für die Wahl der Vorstandsmitglieder, es sei denn, ein Mitglied beantragt die geheime Wahl. In gleicher Weise sind auch zwei Kassenprüfer jeweils durch die Jahreshauptversammlung zu wählen.

zusätzlich wird aufgenommen:

Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Vereine oder Verbände, die dem Verein beigetreten sind, haben jeweils ein volles Stimmrecht.



§ 12    Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einzuberufen, außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Erforderlich ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Für diese Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, einer Einrichtung zu, die selbstlos tätig ist und unmittelbar gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke erfüllt.

zusätzlich wird aufgenommen:

Beschlüsse über die Verwendung/Auszahlung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes an eine/mehrere Einrichtung/en ausgeführt werden.


57629 Norken, 20. März 2002