§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative “Erhaltet den Nauberg e.V.”
und hat den Sitz in 57627 Hachenburg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Montabaur einzutragen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Durchführung und Förderung aller Maßnahmen,
die die Schädigung des natürlichen Lebensraumes des Menschen verhindern können.
Er setzt sich vorrangig ein für eine kritische, öffentliche, umfassende sowie verantwortungsbewusste Information und Diskussion über Vor- und Nachteile,
Bedarf, Alternativen und Risiken von Entwicklungs- und Erschließungsmaßnahmen im
ländlichen Raum Nauberg.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch
verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Wahrnehmung von Kontakten mit öffentlichen Einrichtungen
- Organisation wissenschaftlicher Zusammenarbeit
- Informationsveranstaltungen
- Initiativen, die den weiteren Abbau von Gestein verhindern
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können werden:
Einzelpersonen, Vereine, Firmen, Parteien und Verbände. Der Eintritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge
Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weder ein Mitglied noch eine sonstige Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe des Vereins
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben Personen, die aus ihrer Reihe einen Sprecher, Kassierer, Schriftführer sowie deren Stellvertreter wählen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Die jährliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands, über Beiträge sowie über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen. Die Mitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche öffentlich durch den Vorstand einzuladen, schriftlich per Rundbrief sowie in amtlichen Mitteilungsblättern der VG´s und in der Westerwälder Zeitung.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied oder ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung keine andere Mehrheit vorschreiben. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Dies gilt auch für die Wahl der Vorstandsmitglieder, es sei denn, ein Mitglied beantragt die geheime Wahl. In gleicher Weise sind auch zwei Kassenprüfer jeweils durch die Jahreshauptversammlung zu wählen.
§ 10 Niederschrift
Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift aufgenommen, diegewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- vom Vorsitzenden der Mitgliedsversammlung oder einem Vorstandsmitglied
- vom Schriftführer oder einem von der Versammlung
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung mitzuteilen.
§ 12 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einzuberufen, außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Erforderlich ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Für diese Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat erforderlich. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, einer Einrichtung zu, die selbstlos tätig ist und unmittelbar gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke erfüllt.57627 Hachenburg, 24. April 2001
Die Gründungsmitglieder:
1. Nachtrag zur S A T Z U N G